Einem (zulässigen) Antrag des potentiellen biologischen Vaters auf Feststellung seiner
Vaterschaft steht die zuvor erfolgte
Adoption des Kindes nicht entgegen, da die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft einerseits und die Adoption andererseits unterschiedliche rechtliche Bezugspunkte aufweisen. Die gerichtliche Entscheidung ist nicht auf eine statusunabhängige Feststellung, sondern auf die Rechtsbeziehung beider Personen gerichtet.
Das Feststellungsinteresse des potentiellen biologischen Vaters folgt aus seinem Recht auf Kenntnis der Abstammungsverhältnisse (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie aus seinem (möglichen) Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG.
Dem betroffenen minderjährigen Kind, das als Untersuchungsperson sein Weigerungsrecht über seine (rechtlichen) Eltern oder bei hinreichender Verstandsreife selbst ausüben kann, wird gegenüber der erforderlichen genetischen Analyse über das Zwischenstreitverfahren nach §§
178 Abs. 2 FamFG, 386 Abs. 1, 387 Abs. 1 ZPO umfassender Rechtsschutz gewährt.