Nach einem Statutenwechsel zum deutschen Recht kann die eingebürgerte Person gemäß Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB einen zusätzlichen Vornamen annehmen, wenn sich ihr unter der Geltung des Herkunftsstatuts erworbener Vorname (hier: Hassan) nicht eindeutschen lässt.
Art. 47 EGBGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers für alle Fälle, in denen deutsches Namensrecht gilt, der Name aber nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist oder auf diesem beruhte, die Möglichkeit eröffnen, eine für das deutsche Namensrecht passende Namensform zu wählen; Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB soll es Betroffenen ermöglichen, ihren Namen „einzudeutschen“.
Art. 47 EGBGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers für alle Fälle, in denen deutsches Namensrecht gilt, der Name aber nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist oder auf diesem beruhte, die Möglichkeit eröffnen, eine für das deutsche Namensrecht passende Namensform zu wählen; Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB soll es Betroffenen ermöglichen, ihren Namen „einzudeutschen“.
OLG Bamberg, 28.01.2022 - Az: 6 W 19/21
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