Das Verfahren betrifft die Eintragung eines russischen Vatersnamens in das Geburtenregister.
Das betroffene Kind wurde im Oktober 2018 in Deutschland geboren. Es ist aus der Ehe seiner Eltern Irina F. Fo. (Beteiligte zu 1; Kindesmutter) und Fedor V. Fo. (Beteiligter zu 2; Kindesvater) hervorgegangen, die den gemeinsamen Ehenamen Fo. führen. Die Kindesmutter besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, der Kindesvater ist russischer Staatsangehöriger. Das betroffene Kind besitzt die deutsche und russische Staatsangehörigkeit. Das Standesamt (Beteiligter zu 4) trug es am 2. November 2018 mit dem Vornamen "Fjodor" und dem Geburtsnamen "Fo." in das Geburtenregister ein.
Im Dezember 2018 haben die Kindeseltern bei dem Amtsgericht ein personenstandrechtliches Verfahren eingeleitet, mit dem sie zunächst eine Berichtigung des Geburtseintrags dahingehend erreichen wollten, dass zwischen Vorname und Geburtsname als weiterer Name des Betroffenen ein Vatersname nach russischem Recht eingetragen wird. Auf Hinweis des Amtsgerichts haben die Kindeseltern im Dezember 2019 gegenüber dem Standesamt erklärt, für den Namen des Kindes gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB das russische Heimatrecht des Kindesvaters zu wählen. Das auf diese Rechtswahlerklärung gestützte Begehren, den vom Vornamen Fedor des Kindesvaters abgeleiteten weiteren Namen Fedorovi als Vatersnamen des Betroffenen in das Geburtenregister einzutragen, hat das Standesamt abgelehnt. Dem Antrag der Kindeseltern, das Standesamt nunmehr zur Eintragung des Vatersnamens anzuweisen, hat das Amtsgericht entsprochen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Standesamtsaufsicht hat das Oberlandesgericht, nachdem die fehlende öffentliche Beglaubigung der Rechtswahlerklärung im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachgeholt worden war, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass nicht im Anweisungsverfahren, sondern im Berichtigungsverfahren zu entscheiden ist.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht. Sie ist der Auffassung, dass das betroffene Kind durch eine Rechtswahlerklärung seiner Eltern den Vatersnamen Fedorovi nicht erhalten könne, weil es sich dabei nicht um einen Familiennamen im Sinne des Art. 10 Abs. 3 EGBGB handele.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie - für den Senat bindend - in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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