Das Verfahren betrifft die Erteilung einer Bescheinigung über die Erklärung zur
Namensführung eines Kindes.
Das betroffene Kind ist im Juni 2014 in der Schweiz geboren. Es ist aus der Ehe seiner Eltern Tz. (Beteiligte zu 1; Kindesmutter) und Mi. (Beteiligter zu 2; Kindesvater) hervorgegangen, die beide in der Schweiz leben und keinen gemeinsamen Ehenamen führen. Die Kindesmutter besitzt die deutsche und die bulgarische Staatsangehörigkeit, der Kindesvater ist bulgarischer und kanadischer Staatsangehöriger. Das betroffene Kind besitzt die deutsche, die bulgarische und die kanadische Staatsangehörigkeit. In einem von den schweizerischen Behörden erstellten CIEC-Auszug aus dem Geburtsregister des Zivilstandsamts Basel-Stadt wird für den Betroffenen als „Name“ Mi., als „Vorname“ Ivan und als „anderer Name des Kindes“ Svetlinov aufgeführt. Die bulgarischen Behörden haben einen Auszug aus dem Geburtsregister des Standesamts Sofia erteilt. In dem dort verwendeten CIEC-Vordruck, der nur zwei Felder für Namen und Vornamen vorsieht, ist für den Betroffenen als „Name“ Mi. und als „Vorname“ Ivan Svetlinov genannt.
Mit einer am 30. März 2015 gegenüber der deutschen Botschaft in Bern abgegebenen und konsularisch beglaubigten Erklärung haben die Kindeseltern für die Namensführung des betroffenen Kindes bulgarisches Recht bestimmt. Nach dieser Erklärung soll der Betroffene aufgrund des gewählten Rechts den Familiennamen Mi. führen; im Urkundeneingang ist als „Vorname“ des Kindes Ivan und als „Vatersname“ des Kindes Svet(l)inov genannt, der aus dem Vornamen Svetlin des Kindesvaters abgeleitet ist.
Das Standesamt (Beteiligter zu 3) hat über die ihm zugegangene Erklärung zur Namensführung eine Bescheinigung erteilt, in der nur der Vorname Ivan und der Geburtsname Mi. genannt wird. Es hat auch auf Beanstandung abgelehnt, den Namensbestandteil Svetlinov in die Bescheinigung aufzunehmen. Den darauf gerichteten Anweisungsantrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des betroffenen Kindes hat das Kammergericht die angefochtene Entscheidung abgeändert und das Standesamt angewiesen, dem Kind eine Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung zu erteilen, aus der sich ergibt, dass dieses neben dem Vornamen Ivan den Vatersnamen Svetlinov und den Geburtsnamen Mi. führt.
Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden des Standesamts und der Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 4), die eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstreben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerden sind statthaft, weil sie das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden. Sie sind auch im Übrigen zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg.
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