Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 391.053 Anfragen

Vornamensgebung: Philipp Pumuckl ist zulässig!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Die Vornamen „Philipp Pumuckl“ sind eintragungsfähig. Der Begriff „Pumuckl“ hat Namenscharakter und verletzt als Vorname eines Jungen nicht den Grundsatz der Geschlechtsoffenkundigkeit des Vornamens.

Der Name „Pumuckl“ ist auch nicht geeignet, den Namensträger herabzusetzen oder lächerlich zu machen.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen, enthält das deutsche Recht keine ausdrücklichen Regeln darüber, welche Vornamen einem Kind gegeben werden können. Das bedeutet indessen nicht, dass der Vorname eines Kindes ohne jede rechtliche Beschränkung wählbar sei: Nach allgemeiner Ansicht bestehen für die Vornamensgebung Schranken; diese sind im Einzelfall aus der Rechtsstellung der materiell Betroffenen sowie aus den mit der Vornamensgebung verbundenen öffentlichen Belangen zu ermitteln.

a) Ein materielles Recht, den Vornamen eines Kindes zu bestimmen, haben die Eltern, denn ihnen obliegt die Sorge für die Person des Kindes (§ 1626 BGB). In dieser Berechtigung genießen die Eltern Grundrechtsschutz (Art. 6 Abs. 2 GG). Bestandteil des elterlichen Sorgerechts ist, dem Kind einen Vornamen zu geben. Nach im Kern wohl allgemeiner Ansicht erschöpft sich dieses Recht nicht darin, einen Vornamen aus der Vielzahl der gebräuchlichen Vornamen auszuwählen.

Wenn auch Vornamensverzeichnisse bestehen, und die Standesämter den Eltern eine Liste der gängigen Vornamen vorzulegen pflegen, so sind dies doch nur praktische Hilfen, nicht aber bestimmen diese Verzeichnisse und Listen die in der Bundesrepublik zulässigen Vornamen abschließend; die Eltern sind im Grundsatz vielmehr befugt, das Kind in einer bislang ungebräuchlichen Weise zu benennen. Es ist ihnen nicht prinzipiell verwehrt, einen Vornamen zu erfinden, oder einen eingebürgerten Begriff erstmals als Namen zu verwenden, sofern nicht das Persönlichkeitsrecht des Kindes oder die mit der Namensgebung verbundenen öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Die Namensgebung und das durch Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht des Kindes berühren sich unmittelbar. Das Kind trägt den ihm von den Eltern gegebenen Namen grundsätzlich zeitlebens. Mit dem Namen trägt es aber auch die Folgen, welche aus einem Vornamen der persönlichen Entwicklung eines Menschen drohen können. Daher ist den Eltern verwehrt, dem Kind einen Vornamen zu geben, der die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes mit einiger Wahrscheinlichkeit nachteilig beeinflussen wird. Dieser Gesichtspunkt verbietet daher direkt im allgemeinen Bewusstsein herabsetzende, verächtlich machende oder der allgemeinen Lächerlichkeit preisgebende Vornamen. Er verhindert darüber hinaus, dass dem Kind - für sich gesehen unbedenkliche - Begriffe als Namen beigelegt werden, welche nicht geeignet sind, eine Person als solche zu bezeichnen, oder die ihre herabsetzende Wirkung durch Rückschlüsse aus der eigentlichen Bedeutung des Begriffs auf den Namensträger entfalten. So ist es nicht möglich, das Kind nach Städten, nach dem Zunamen von Persönlichkeiten der Zeitgeschichte, nach Getränken oder nach sonstigen Gegenständen und Umständen zu benennen.

Das Persönlichkeitsrecht des Kindes schützt aber nicht nur vor herabsetzenden Vornamen; es gebietet den Eltern auch, das Kind so zu benennen, dass es im späteren Lebensalltag, insbesondere im Rechtsleben, zweifelsfrei als Einzelperson gekennzeichnet ist. Das Kind kann so gesehen einen Namen beanspruchen, der geeignet ist, eine Person als solche zu bestimmen, und der das Geschlecht des Namensträgers ohne Weiteres erkennbar angibt, denn die Rechtsordnung legt diese Individualisierungsaufgabe ausschließlich dem Vornamen zu. Die Eltern missbrauchten ihr Sorgerecht unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Kindes, wenn sie das bei der Namensgebung außer acht ließen. Ihr eigenes Persönlichkeitsrecht können die Eltern nicht als Grundlage der Namensgebungsbefugnis heranziehen, denn die Freiheit der Namenswahl ist den Eltern nicht um ihrer selbst willen überlassen. Die Eltern dienen mit der Namenswahl ausschließlich den Belangen des Kindes; Wahlfreiheit genießen sie nur, weil die Namenswahl bis zu der Grenze des Missbrauchs dem durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Bereich angehört, in dem die Eltern familienbezogene Entscheidungen frei von jeder staatlichen Einflussmöglichkeit treffen.

Mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes berührt sich das öffentliche Interesse an der Namensgebung. Dieses wird zunächst darin deutlich, dass es den Standesämtern obliegt, darüber zu wachen, dass die Eltern ihr Sorgerecht nicht missbrauchen, indem sie für das Kind einen offensichtlich persönlichkeitsverletzenden Vornamen bestimmen. Insoweit ähnelt die Aufgabe der Standesämter der des Vormundschaftsgerichts im Rahmen des § 1666 BGB. Darüber hinaus wahrt die Öffentlichkeit eigene Belange, wenn sie durch die staatlichen Standesämter darauf achtet, dass die jeweils von den Eltern ausgewählten Vornamen der oben genannten allgemeinen Funktion des Vornamens gerecht werden, den Namensträger eindeutig zu individualisieren. Aus diesem Grunde sind die Standesämter vor allem befugt, Vornamen zurückzuweisen, welche das Geschlecht des Namensträgers nicht zweifelsfrei ernennen lassen; dies gilt in aller Regel auch dann, wenn das Kind mehrere Vornamen tragen soll.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von stern.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 391.053 Beratungsanfragen

Sehr weitergeholfen und auch im Nachgang noch mal geantwortet und weiter geholfen.
Vielen Dank.

Verifizierter Mandant

Nach Anfrage , sofortiges Kostenangebot. Nach der Zahlung bekommt man zeitnah eine gut verständliche und kompetente Beratung.
Ich habe diese ...

Verifizierter Mandant