Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.438 Anfragen

Tipps - Namensrecht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Namensrecht dreht sich sowohl um Vornamen als auch um Nachnahmen. Hierbei gibt es jedoch deutliche Unterschiede.

Vornamen

Der Vorname eines Kindes wird von dem oder den Inhabern des Sorgerechts bestimmt. Der gewählte Vorname oder mehrere gewählte Vornamen wird/werden vom Standesbeamten im Personenstandsregister eingetragen.

Nachname

Falls die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält das Kind diesen Namen als Geburtsnamen. Führen die Eltern dagegen keinen gemeinsamen Ehenamen, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, ob das Kind den Namen des Vaters oder den der Mutter als Geburtsnamen erhalten soll.

Bei einer Änderung des Nachnamens kann ein Kind ab dem siebten Lebensjahr zustimmen. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind die Zustimmung nur selbst erklären, es bedarf weiterhin der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Ein Adoptivkind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden, allerdings ohne etwaige vorangestellte oder angefügte Bestandteile des Familiennamens.

Änderung des Vornamens oder Nachnamens

Das Familienrecht kennt zahlreiche Rechtsakte, die zur Änderung eines Namens, im allgemeinen des Familiennamens, führen, z.B. Eheschließung, Adoption, Einbenennung eines Kindes.

Sofern der Wunsch nach einer Änderung des Namens besteht, so gibt es die Möglichkeit, den Namen auf verwaltungsrechtlichem Wege nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes (NÄG) von der zuständigen Verwaltungsbehörde ändern zu lassen. Dies ist grundsätzlich aber nur dann möglich, wenn triftige Gründe für eine Namensänderung vorliegen.

Die Änderung des Nachnamens ist bei Verwechslungsgefahr, einem lächerlichen Nachnamen, einem schwierigen oder umständlichen Nachnamen, bei Einbürgerung oder aufgrund familiärer / traumatischer Erlebnisse denkbar.

Die Änderung des Vornamens ist denkbar, wenn Verwechslungsgefahr besteht, der Vorname negativ belastet ist, bei einer Geschlechtsumwandlung oder Transsexualität, bei traumatischen Erlebnissen oder Einbürgerung.

Die Reihenfolge von mehreren Vornamen kann dagegen ohne Angaben von Gründen beim Geburtsstandesamt geändert werden.

Letzte Änderung: 20.05.2025

Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von DIE ZEIT

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.438 Beratungsanfragen

Extrem schnell und zuverlässig. vielen Dank!

Verifizierter Mandant

Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!

Dr. Peter Schaller, Dresden