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Christlicher Tendenzbetrieb und muslimische Arbeitnehmer

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.
Die Konfessionszugehörigkeit ist bei Tendenzbetrieben so wichtig, dass ein Wechsel der Religion während des Arbeitsverhältnisses eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen kann.

Hatte der Arbeitgeber jedoch bei Einstellung Kenntnis von der Nichtzugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einer christlichen Kirche, so ist das Kündigungsrecht insoweit ausgeschlossen.

Somit kann einem muslimischen Arbeitnehmer nicht unter Hinweis auf diesen „personenbezogenen“ Mangel gekündigt werden - zumindest dann nicht, wenn sich dieser Umstand nicht nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.


ArbG Ludwigshafen, 26.05.2010 - Az: 3 Ca 2807/09

ECLI:DE:ARBGLUD:2010:0526.3CA2807.09.0A

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