Besteht ein Überstellungsverbot in den schutzzuerkennenden Staat, ist ein volles Asylverfahren durchzuführen, um den Vorgaben des gemeinsamen europäischen Asylsystems und insbesondere von Art. 18 GRCh zu entsprechen.
Iranische Staatsangehörige, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, unterliegen bereits dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wenn sie im Iran lediglich ihren Glauben außenwirksam ausüben und an öffentlichen Riten teilnehmen. Selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich ist eine religiöse Betätigung nicht mehr gefahrlos möglich.
Bei der Würdigung der Angaben zur Konversion sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen, zumal Glaubens- und Konversionsprozesse individuell sehr unterschiedlich verlaufen können und nicht zuletzt von der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seiner religiösen und kulturellen Prägung und seiner intellektuellen Disposition abhängen.
Einem Gläubigen kann es nicht als nachteilig entgegengehalten werden, wenn er aus Furcht vor Verfolgung auf eine Glaubensbetätigung verzichtet, sofern die verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung die religiöse Identität des Schutzsuchenden kennzeichnet.