Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassenJetzt Anfrage stellen Bereits 405.048 Anfragen
Desk Sharing und Clean Desk Policy und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Einführung von Desk Sharing ist ebenso wie die Einführung einer Clean Desk Policy nicht als Ganzes mitbestimmungspflichtig.
Vorgaben des Arbeitgebers zur Einbringung persönlicher Gegenstände der Arbeitnehmer, insbesondere zur Aufbewahrung solcher Gegenstände vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende, können die Ordnung des Betriebs betreffen und infolgedessen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Dies gilt auch, wenn solche Vorgaben Teil eines vom Arbeitgeber angeordneten Konzepts zum Desk Sharing und /oder einer von ihm vorgegebenen Clean Desk Policy sind.
Eine Doppelwidmung derselben Betriebsfläche sowohl zu Arbeits- als auch zu Pausenzwecken („überlagernde Nutzung“) kann die Ordnung des Betriebs betreffen und infolgedessen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen.
LAG Baden-Württemberg, 06.08.2024 - Az: 21 TaBV 7/24
ECLI:DE:LAGBW:2024:0806.21TABV7.24.00
Rechtsberatung durch erfahrenen Anwalt
AnwaltOnline - bekannt aus Tagesspiegel
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Schnelle, gute und recht umfangreiche Rechtsauskunft, mit der man etwas anfangen kann.
Klare Empfehlung.
Vielen Dank
Verifizierter Mandant
Dr. Voß ist sehr ausführlich auf meine Fragestellung eingegangen und hat mein Problem durch entsprechende Hinweise perfekt gelöst.
Sehr ...