Der im Insolvenzfall bei Eintritt des Pensions-Sicherungs-Vereins gemäß §§ 45, 46 InsO zu ermittelnde Kapitalabfindungsbetrag unterliegt der 30-jährigen Verjährung gemäß
§ 18a Satz 1 BetrAVG.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über die Feststellung einer vom Beklagten bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle.
Der Kläger ist der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der
betrieblichen Altersversorgung nach
§ 14 Abs. 1 BetrAVG.
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. M. GmbH & Co. KG (Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 28. Januar 2010 eröffnet.
Die Schuldnerin hatte ihren Arbeitnehmern Betriebsrentenzusagen erteilt in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen, beruhend auf den Versorgungsrichtlinien der N. E. A. G..
Der Kläger meldete mit Schreiben vom 3. März 2010, 28. November 2013 und 16. November 2016 Forderungen iHv. zuletzt insgesamt 152.789,00 Euro an, welche der Beklagte unter Nr. 7 und Nr. 31 zur Tabelle feststellte. Der letzten Anmeldung vom 16. November 2016 fügte der Kläger ein versicherungsmathematisches Gutachten bei, welches bei der gebotenen Abzinsung der zu kapitalisierenden Betriebsrentenansprüche einen Rechnungszinssatz von 5,5 Prozent zugrunde legte.
Nachdem das BAG mit Urteil vom 18. Mai 2021 (Az:
3 AZR 317/20) entschied, dass bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen der gesetzliche Zinssatz von 4 Prozent (statt 5,5 Prozent) anzuwenden sei, erstellte der Kläger ein erneutes versicherungsmathematisches Gutachten und meldete mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 einen weiteren (Differenz-) Betrag iHv. 24.283,00 Euro zur Tabelle an. Diese Forderung bestritt der Beklagte im besonderen Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren am 15. Februar 2023. Er erhob die Einrede der Verjährung.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14. Juni 2023 die weitere Forderung iHv. 24.283,00 Euro zur Tabelle festgestellt. Das Arbeitsgericht ging davon aus, dass der umgewandelte Kapitalabfindungsanspruch der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 18a Satz 1 BetrAVG unterfalle, weshalb die streitige nachgemeldete Forderung noch nicht verjährt sei.
Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 3. Juli 2023 zugestellt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Berufung des Beklagten.
Der Beklagte hält das Urteil für rechtsfehlerhaft.
Er meint weiterhin, dass der geltend gemachte Anspruch der kurzen dreijährigen Verjährung unterfalle.
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