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Leiharbeitnehmer muss Tätigkeitsnachweisen nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht herausgeben!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten Verpflichtung, die geleistete Arbeit zu dokumentieren oder dokumentieren zu lassen, handelt es sich um einen Teil der angewiesenen Arbeitsleistung, die wegen des Charakters der Arbeitspflicht als Fixschuld mit Zeitablauf untergehen und die deshalb nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeklagt werden kann.

Hierzu führte das Gericht aus:

Verpflichtungen, die geleistete Arbeit zu dokumentieren oder dokumentieren zu lassen, sind Teil der angewiesenen Arbeitspflichten. Sie stellen sich somit als Teil der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung dar. Letztere ist die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag. Wo diese Verpflichtung nicht mehr besteht, kann der Arbeitgeber auch nicht mehr die Erfüllung der Dokumentationspflicht verlangen.

Weiter ist zu beachten, dass eine aus dem etwa während dieser Zeit fortbestehenden Arbeitsvertrag mit der Klägerin bestehende Verpflichtung des Beklagten, vom 1. Juni bis zum 30. September 2022 im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses bei der Firma G als Entleiherin Arbeitsleistungen zu erbringen, mit Zeitablauf untergegangen sein würde. Aufgrund ihres Fixschuldcharakters führt der Zeitablauf zu Unmöglichkeit der Arbeitsleistung (vgl. BAG, 23.08.2023 - Az: 5 AZR 349/22). Dies erfasst dann aber auch die begleitende Dokumentationspflicht. Wenn der Beklagte die Arbeit für die Klägerin nicht nachholen muss, dann muss er auch die Dokumentation als Teil der Arbeitsleistung nicht nachholen.

Eine Dokumentationspflicht des Beklagten hätte zur Voraussetzung, dass er überhaupt in dem fraglichen Zeitraum als Leiharbeitnehmer der Klägerin bei der Firma G. tätig geworden wäre. Ansonsten fehlt es an geleisteten Stunden im Sinne der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, die auf dem Tätigkeitsformular nachzuweisen sein würden. Vorliegend hat der Beklagte aber ab Juni 2022 aufgrund eines unmittelbar mit der Firma G geschlossenen Arbeitsvertrags für diese gearbeitet. Arbeitsleistungen als Leiharbeitnehmer hat er nicht erbracht. Maßgebend ist insoweit die Zweckbestimmung seitens des Beklagten. Ein Arbeitnehmer bestimmt, zur Erfüllung welchen Arbeitsvertrags er tätig wird. Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen, wonach es der Schuldner ist, der den Leistungszweck bestimmt, vgl. § 366 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch.

Eine Verpflichtung zur Einholung eines Null-Stunden-Nachweises würde dagegen keinen Sinn machen. Wird keine Arbeit erbracht, so ist aus dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht ersichtlich, weshalb es hierfür eines Nachweises bedürfen soll. Weder für Zwecke des Arbeitsverhältnisses noch für das Rechtsverhältnis zwischen Verleiher und Entleiher bestünde hieran ein Bedarf. Die Erbringung von Arbeitsleistungen für den Verleiher könnte ein Entleiher jedenfalls durch Null-Stunden-Nachweise nicht belegen. Dementsprechend ist auch aus dem Verhältnis zwischen Verleiher und Entleiher ein Zweck für Null-Stunden-Nachweise nicht ersichtlich.


LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2025 - Az: 12 Sa 102/24

ECLI:DE:LAGBEBB:2025:0117.12SA102.24.00

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