Die Urlaubsgewährung ist nach § 7 Abs. 1 BUrlG die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum. Wenn der Urlaub entstanden und fällig ist, ist die Urlaubszeit durch eine Willenserklärung des Arbeitgebers zu bestimmen. Der Arbeitgeber muss eine Freistellungserklärung abgeben, die klar erkennen lässt, dass er in Erfüllung der Pflicht zur Urlaubsgewährung den Arbeitnehmer freistellt.
Die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos, insbesondere die Möglichkeit eines negativen Kontostandes, bedarf einer entsprechenden Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien.
Die vertragliche Vereinbarung der monatlichen Auflistung und Abgabe von Über- und Minusstunden mit der Möglichkeit des Ausgleich der Überstunden durch Freizeit oder Geldzahlung sowie der Nachholung von Minusstunden oder einem dem entsprechenden Lohnabzug ist keine wirksame Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos. Dazu fehlt es an der Festlegung von Höchstgrenzen für Über- und Minusstunden und eines Ausgleichszeitraums.
Ein etwaiges unentschuldigtes Fernbleiben am Ende des Arbeitsverhältnisses ist nicht an sich schon eine vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos, insbesondere die Möglichkeit eines negativen Kontostandes, bedarf einer entsprechenden Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien.
Die vertragliche Vereinbarung der monatlichen Auflistung und Abgabe von Über- und Minusstunden mit der Möglichkeit des Ausgleich der Überstunden durch Freizeit oder Geldzahlung sowie der Nachholung von Minusstunden oder einem dem entsprechenden Lohnabzug ist keine wirksame Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos. Dazu fehlt es an der Festlegung von Höchstgrenzen für Über- und Minusstunden und eines Ausgleichszeitraums.
Ein etwaiges unentschuldigtes Fernbleiben am Ende des Arbeitsverhältnisses ist nicht an sich schon eine vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2021 - Az: 7 Sa 205/20
ECLI:DE:LAGRLP:2021:1126.7SA205.20.00
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