Die verspätete Versendung der Briefwahlunterlagen kann ebenso zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen wie die Aufbewahrung der Wahlrückläufer über eine längere Zeitspanne in offenen Boxen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 19 BetrVG können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer die Betriebsratswahl anfechten. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen (BAG, 20.10.2021 - Az: 7 ABR 36/20).
Die antragstellenden Beteiligten zu 1) bis 9) waren zum Zeitpunkt der Wahl wahlberechtige
Arbeitnehmer des Wahlbetriebs und sind daher nach § 19 II 1 1. Alt. BetrVG zur Wahlanfechtung berechtigt.
Der Wahlanfechtungsantrag ist am 11.04.2022 und damit innerhalb der Anfechtungsfrist von zwei Wochen nach der am 28.03.2022 erfolgten Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim hiesigen Arbeitsgericht eingegangen.
Die durchgeführte Wahl ist anfechtbar. Nach § 19 I BetrVG kann die Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Anfechtbar ist die Wahl aus folgenden Gründen:
Der Wahlvorstand hat gegen die Bestimmung des § 24 II WOBetrVG verstoßen, indem die Briefwahlunterlagen im Sinn des
§ 24 I BetrVG für die der mobilen Arbeit unterliegenden Beschäftigten erst am 14.02.2022 und 15.02.2022 und für die sich in Kurzarbeit Null befindenden Mitarbeiter erst vom 02.03.2022 bis 08.03.2022 und nachgeschoben am 11.03.2022 versandt wurden, wobei die Wahl selbst dann vom 14.03.2022 bis 18.03.2022 stattgefunden hat.
Die Übersendung der Briefwahlunterlagen erfolgte im Sinne des § 24 II WOBetrVG in wahlverfahrensverletzender Art und Weise zu spät, sowohl an die mobil Tätigen als auch die Beschäftigten in Kurzarbeit Null.
Zwar sieht § 24 II WOBetrVG selbst keinen Zeitrahmen oder keine Frist für die Übersendung von Briefwahlunterlagen vorsieht vor.
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