Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 TV-L gelten bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die gesetzlichen Bestimmungen. Die Regeln über die mehrfachen Erkrankungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz gelten nur im jeweiligen Arbeitsverhältnis. Nur dann, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet und später ein rechtlich selbständiges weiteres Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber begründet wird, ist ein Arbeitsverhältnis als einheitliches Arbeitsverhältnis zu behandeln, wenn zwischen diesen Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.
§ 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz sieht vor, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht. Von dieser gesetzlichen Regelung sind die Tarifvertragsparteien in § 22 TV-L zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen. Eine dem § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz entsprechende Wartezeitregelung ist in dem Tarifvertrag nicht vereinbart. Somit haben die Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des TV-L auch dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab dem Einstellungstag, wenn sie vor dem vorgesehenen Beschäftigungsbeginn bereits erkrankt sind.
§ 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz sieht vor, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht. Von dieser gesetzlichen Regelung sind die Tarifvertragsparteien in § 22 TV-L zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen. Eine dem § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz entsprechende Wartezeitregelung ist in dem Tarifvertrag nicht vereinbart. Somit haben die Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des TV-L auch dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab dem Einstellungstag, wenn sie vor dem vorgesehenen Beschäftigungsbeginn bereits erkrankt sind.
ArbG Braunschweig, 25.10.2016 - Az: 6 Ca 280/16
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RA Martin Becker | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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