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Kündigungsschutzklage im Zusammenhang mit sog. VW-Dieselaffäre

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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In dem Rechtsstreit des ehemaligen Hauptabteilungsleiters und Leiters Dieselmotorenentwicklung gegen die Volkswagen AG wurde die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Braunschweig fortgesetzt. In dem Rechtsstreit ist ein Urteil ergangen.

Während der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlos, hilfsweise fristgemäß ausgesprochenen Kündigung und Zahlung von Arbeitsentgelt begehrt, beantragt die Volkswagen AG – neben der Klageabweisung – hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer vom Gericht zu bestimmenden Abfindung.

Einen im Wege der Widerklage angekündigten Antrag auf Feststellung, dass ihr der Kläger auf Schadensersatz haftet, hat die Volkswagen AG im Laufe des Rechtsstreits zurückgenommen.

Die Arbeitgeberin wirft dem Kläger vor, er habe die Nutzung unerlaubter Abgassoftware einschließlich deren Weiterentwicklung in den USA trotz frühzeitiger Kenntnis ab dem Jahr 2011 nicht unterbunden, die Implementierung der Software in eine neue Motorgeneration angeordnet und zur Verschleierung der Problematik gegenüber den US-Umweltbehörden beigetragen

Der Auflösungsantrag wird auf den Bruch einer Stillschweigensvereinbarung in Bezug auf außergerichtliche Vergleichsgespräche gestützt.

Der Kläger macht geltend, er sei ausschließlich für den Bereich der Motoren-Hardware zuständig gewesen, nicht aber für den Bereich des Softwareeinsatzes.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat das Arbeitsgericht Braunschweig einen im Anschluss an die erste mündliche Verhandlung verkündeten Beweisbeschluss aufgehoben und der Klage ganz überwiegend stattgegeben.

Das Gericht geht von der Unwirksamkeit der zwischen den Parteien im Streit stehenden Kündigung aus, da die Volkswagen AG vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet habe.

Aus diesem Grund habe auch der Auflösungsantrag der Volkswagen AG keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestehe daher fort und der Kläger sei weiter zu beschäftigen, wenn auch nicht zwingend in seiner alten Funktion.

Überdies hat das Gericht die Volkswagen AG zur Nachzahlung der Vergütung des Klägers für den Zeitraum ab dem Ausspruch der Kündigung verurteilt.


ArbG Braunschweig, 10.02.2020 - Az: 8 Ca 334/18

Quelle: PM des ArbG Braunschweig

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