Bleibt der Arbeitnehmer der Arbeit fern, weil er meint, ihm stünde ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Arbeit zu, kann die damit einhergehende Arbeitsverweigerung nur dann als beharrlich angesehen werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer klarmacht, dass er bei fortdauernder Ausübung des vermeintlichen Zurückbehaltungsrechts das Arbeitsverhältnis kündigen werde.
Soll eine fristlose Kündigung auf mehrere Einzelvorfälle gestützt werden, die jeder für sich betrachtet keinen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB darstellen, kann eine gemeinsame Betrachtung aller einzelnen Vorfälle nur dann zu einer anderen Gesamtbewertung führen, wenn sich durch die Gesamtbetrachtung neue zusätzliche Erkenntnisse ergeben.
Der während einer mündlichen Verhandlung vor Gericht vor großem Publikum erhobene Vorwurf des Arbeitnehmers, der Geschäftsführer des Arbeitgebers sei cholerisch und seine Untergebenen hätten Angst vor ihm, mag gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme im Sinne von § 241 BGB verstoßen. Da die Äußerung vor Gericht erfolgt ist, kann daraus allein kein wichtiger Grund zur Kündigung abgeleitet werden. Gleichwohl kann dadurch die Vertrauensgrundlage für eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit so stark beschädigt werden, dass ein vom Arbeitgeber gestellter Auflösungsantrag im Sinne von § 9 KSchG begründet ist.
Soll eine fristlose Kündigung auf mehrere Einzelvorfälle gestützt werden, die jeder für sich betrachtet keinen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB darstellen, kann eine gemeinsame Betrachtung aller einzelnen Vorfälle nur dann zu einer anderen Gesamtbewertung führen, wenn sich durch die Gesamtbetrachtung neue zusätzliche Erkenntnisse ergeben.
Der während einer mündlichen Verhandlung vor Gericht vor großem Publikum erhobene Vorwurf des Arbeitnehmers, der Geschäftsführer des Arbeitgebers sei cholerisch und seine Untergebenen hätten Angst vor ihm, mag gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme im Sinne von § 241 BGB verstoßen. Da die Äußerung vor Gericht erfolgt ist, kann daraus allein kein wichtiger Grund zur Kündigung abgeleitet werden. Gleichwohl kann dadurch die Vertrauensgrundlage für eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit so stark beschädigt werden, dass ein vom Arbeitgeber gestellter Auflösungsantrag im Sinne von § 9 KSchG begründet ist.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.10.2019 - Az: 2 Sa 123/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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