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Mehrfachwahlrecht für Matrix-Führungskräfte bei der Betriebsratswahl

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Matrix-Führungskräfte, die Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb fachlich führen, sind in diesen Betrieb eingegliedert und dort wahlberechtigt - auch wenn sie disziplinarisch einem anderen Betrieb zugeordnet sind. Eine Mehrfacheingliederung in mehrere Betriebe desselben Unternehmens ist betriebsverfassungsrechtlich zulässig und wirkt sich auf den maßgeblichen Schwellenwert nach § 9 BetrVG aus.

Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zur Anfechtung berechtigt ist nach § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG auch der Arbeitgeber. Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Wochen ab Bekanntmachung des Wahlergebnisses.

Die Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG stellt eine wesentliche Wahlvorschrift in diesem Sinne dar. Wird diese Vorschrift verletzt - etwa indem Nicht-Wahlberechtigte in die Wählerliste aufgenommen werden oder umgekehrt Wahlberechtigte ausgeschlossen werden - und wirkt sich dies kausal auf das Wahlergebnis aus, kann die Wahl erfolgreich angefochten werden. Kausalität liegt insbesondere vor, wenn die fehlerhafte Berücksichtigung von Wahlberechtigten zur Ermittlung eines anderen Schwellenwertes nach § 9 BetrVG führt und dadurch die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder beeinflusst wird.

Nach § 7 S. 1 BetrVG sind alle Arbeitnehmer des Betriebes wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind wahlberechtigte Arbeitnehmer diejenigen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und innerhalb der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen. Maßgeblich für die Wahlberechtigung in einem bestimmten Betrieb ist die Eingliederung in diesen Betrieb (vgl. BAG, 13.03.2013 - Az: 7 ABR 69/11; BAG, 17.02.2010 - Az: 7 ABR 51/08).

Für die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung - also die maßgebliche Eingliederung - ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit auf dem Betriebsgelände verrichtet. Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber mithilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck seines Betriebes verfolgt. Wird ein Arbeitnehmer in mehreren Betrieben eines Unternehmens eingesetzt und unterstützt er dort den jeweiligen arbeitstechnischen Zweck, erwirbt er die Betriebszugehörigkeit zu diesen Betrieben und ist dort auch wahlberechtigt.

Eine Mehrfacheingliederung in mehrere Betriebe desselben Unternehmens ist betriebsverfassungsrechtlich zulässig. Für die Annahme einer Eingliederung ist es weder zwingend erforderlich, dass die Führungskraft ihre Tätigkeit auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet, noch muss sie in einem bestimmten zeitlichen Mindestumfang vor Ort präsent sein. Ist die Führungskraft in Wahrnehmung ihrer Aufgaben allerdings auch tatsächlich - partiell - im Betrieb anwesend, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Eingliederung in die betrieblichen Arbeitsabläufe dar.

Nicht erforderlich ist es für die Eingliederung, dass die Führungskraft unmittelbar disziplinarische Vorgesetzte der Arbeitnehmer ist. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Fachliche Weisungsbefugnisse der Führungskraft finden dabei Berücksichtigung, sofern sich aus ihrer Wahrnehmung eine Einbindung bei der Erfüllung der im Betrieb von den dortigen Arbeitnehmern zu erledigenden operativen Aufgaben oder in die dortigen Arbeitsprozesse ergibt. Typischerweise ist dies der Fall, wenn die Führungskraft zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben mit den im Betrieb tätigen Arbeitnehmern regelmäßig zusammenarbeiten muss und damit ihre fachliche Weisungsbefugnis auch tatsächlich wahrnimmt (vgl. BAG, 14.06.2022 - Az: 1 ABR 13/21). Auch eine Unterstellung unter ein Weisungsrecht eines im jeweiligen Betrieb befindlichen Vorgesetzten ist für die Eingliederung nicht erforderlich (vgl. BAG, 26.05.2021 - Az: 7 ABR 17/20).

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