Auf ein vorsätzliches Verhalten kommt es im Rahmen des § 3 Abs. 4 AGG nicht an. Im Verstoß gegen die sexuelle Selbstbestimmung liegt zugleich die Verletzung der Würde der betroffenen Personen.
Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen des Arbeitnehmers ist dann sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in diesem Rahmen schuldhaft verletzt hat, eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile angemessen erscheint.
Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen des Arbeitnehmers ist dann sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in diesem Rahmen schuldhaft verletzt hat, eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile angemessen erscheint.
ArbG Weiden/Oberpfalz, 13.03.2023 - Az: 3 Ca 556/22
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