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§ 31 Teilnahme der Gewerkschaften

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.

Dr. Rochus SchmitzAlexandra KlimatosTheresia Donath

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