Nach
§ 40 Abs. 2 BetrVG hat der
Arbeitgeber dem
Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu kann auch ein
Smartphone gehören, wenn dessen Nutzung im Rahmen der konkreten betrieblichen Verhältnisse zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist.
Die Beurteilung, ob ein bestimmtes Sachmittel erforderlich ist, obliegt grundsätzlich dem Betriebsrat. Seine Entscheidung unterliegt einer gerichtlichen Kontrolle, die sich darauf beschränkt, ob das verlangte Mittel objektiv der Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben dient und ob der Betriebsrat bei seiner Entscheidung die Interessen des Arbeitgebers hinreichend berücksichtigt hat. Maßgeblich ist, ob sich die Entscheidung innerhalb des dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraums hält.
Ein Smartphone kann erforderlich sein, wenn betriebliche Besonderheiten vorliegen, die eine ständige Erreichbarkeit des Betriebsrats oder den mobilen Zugriff auf betriebliche Informationen notwendig machen. Dies gilt insbesondere bei dezentralen Betriebsstrukturen mit mehreren Außenstellen, die regelmäßig aufgesucht werden müssen, sowie bei Schichtbetrieben, in denen
Arbeitnehmer auch außerhalb üblicher Bürozeiten erreichbar sein müssen. In solchen Fällen kann der Zugriff auf digitale Terminkalender oder dienstliche Kommunikationssysteme über ein Smartphone zur sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sein.
Nicht erforderlich sind hingegen Sachmittel, deren Nutzung im Betrieb aus Sicherheitsgründen untersagt ist oder deren Einsatz den betrieblichen Regelungen widerspricht. Dies gilt etwa für USB-Sticks, wenn im Betrieb ein allgemeines Verbot besteht, das dem Schutz der Datensicherheit dient. Der Betriebsrat hat bei seiner Entscheidung über die Erforderlichkeit solcher Mittel die betrieblichen Sicherheitsvorgaben zu beachten und darf diese nicht durch eigene Beschlüsse unterlaufen.
Hinsichtlich der Kostentragungspflicht ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Mittel im zumutbaren Rahmen bereitzustellen hat. Dabei können betriebliche Größe und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens herangezogen werden, um die Zumutbarkeit der Aufwendungen zu bestimmen.
Hält sich die Entscheidung des Betriebsrats bei Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, besteht ein Anspruch auf Zurverfügungstellung des beantragten Sachmittels.
Im zuentscheidenden Fall wurde die Bereitstellung eines Smartphones bejaht, während der Anspruch auf USB-Sticks mangels Erforderlichkeit und unter Berücksichtigung der betrieblichen Sicherheitsvorgaben verneint wurde.