Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die erhebliche Überziehen der Pausenzeiten in mehreren Nachtschichten ist „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des
§ 626 BGB zu bilden, kann aber ohne
vorherige Abmahnung eine
außerordentliche Kündigung nicht immer rechtfertigen.
Einer vorherigen Abmahnung bedarf eine wirksame außerordentliche Kündigung nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung des
Arbeitnehmers in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem
Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist.
Vor dem Hintergrund der erforderlichen Objektivierung der negativen Prognose setzt die außerordentliche ebenso wie die ordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung deshalb selbst dann regelmäßig eine Abmahnung voraus, wenn es sich um Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen den Arbeitgeber handelt. Eine Wiederholung der Vertragspflichtverletzung nach Ermahnung, kann, da diese dem Arbeitnehmer nicht im gleichen Maße wie eine Abmahnung den „Ernst der Lage“ vor Augen führt, eine negative Prognose nicht in gleicher Weise begründen, wie eine
Abmahnung.