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Erstattungsfähiger Schaden nach einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Höhe nach richtet sich der erstattungsfähige Schaden nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Hiernach kann der Gläubiger eines Schadenersatzanspruches statt der Herstellung des wirtschaftliche gleichen Zustandes der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Der Geschädigte kann die erforderlichen Aufwendungen auch fiktiv auf Basis eines Schadensgutachtens abrechnen. Dabei sind im Grundsatz die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu ersetzen, es sei denn der Geschädigte muss sich im Zuge seiner Schadensminderungspflicht auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer gleichwertigen, mühelos zugänglichen freien Reparaturwerkstatt verweisen lassen, weil ihm dies zumutbar ist. Bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann der Verweis auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer „freien" Fachwerkstatt insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird.

Sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt vorliegen, darf der Geschädigte grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Insofern hat der Geschädigte auch einen Anspruch auf Erstattung von UPE-Aufschlägen und fiktiven Verbringungskosten, wenn solche von der regionalen Fachwerkstatt erhoben werden.


AG Lübeck, 23.08.2021 - Az: 29 C 79/21

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