Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit von Einstellarbeiten, Beilackierungskosten, eines UPE - Aufschlags sowie von Verbringungskosten. Insoweit geht es nicht um die Verletzung der
Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB), für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte auch im Rahmen des § 287 ZPO darzulegen und ggf. zu beweisen hat.
Ein Anspruch auf Ersatz der Beilackierungskosten und der Einstellarbeiten bei
fiktiver Abrechnung kann nicht mit der Begründung verneint werden, die Erforderlichkeit der Beilackierungskosten lasse sich erst nach durchgeführter Reparatur sicher beurteilen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens stets eine (gewisse) Unsicherheit verbleibt, ob der objektiv zur Herstellung erforderliche (ex ante zu bemessende) Betrag demjenigen entspricht, der bei einer tatsächlichen Durchführung der Reparatur angefallen wäre oder anfallen würde.