Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen! Das Verhalten eines Fahrzeugherstellers ist als sittenwidrig anzusehen, wenn als Beweggrund für das Inverkehrbringen der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motorsteuerung nur eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung in Betracht kommt, außerdem der Fahrzeughersteller die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden erschlichen hat, ohne dass die materiellen Voraussetzungen dafür vorlagen und zudem den Käufern eines mit einer derart erschlichenen EG-Typengenehmigung versehenen Fahrzeugs die Stilllegung des erworbenen Fahrzeugs droht und das Fahrzeug insoweit auch bemäkelt ist.
Auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ist eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also hier die Ausstattung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit der oben beschriebenen Software, nicht eingegangen wäre.
Bei täuschendem bzw. manipulativem Verhalten ist für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können.
LG Ingolstadt, 14.10.2022 - Az: 72 O 2898/21 Die
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