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Haftung für einen zerbrochenen und neben dem Kanalschacht auf der Straße liegenden Kanaldeckel

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Kommt es zu Fahrzeugschäden, ein Kanaldeckel in zerbrochenem Zustand neben dem Kanalschacht auf der Fahrbahn lag, so haftet die Gemeinde für den entstandenen Schaden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei dem zerstörten Deckel des Kanalschachts handelt es sich um eine unter das HPflG fallende Rohrleitung.

Das gemeindliche Kanalisationsnetz gehört zu den unter § 2 HPflG fallenden Rohrleitungen. Dazu zählen ebenso die Bestandteile dieser Anlagen, wie z.B. der einen Kanalisationsschacht abschließende Kanaldeckel.

Die Gericht ist der Überzeugung, dass im vorliegenden Fall der Kanaldeckel in zerbrochenem Zustand neben dem Kanalschacht auf der Fahrbahn lag und der Ansicht, dass jedenfalls in diesem Fall von einer Rohrleitung im Sinne des § 2 HPflG auszugehen ist.

Somit handelt es sich bei den Teilen, um einen Bestandteil des gemeindlichen Kanalisationsnetzes, welcher unter Rohrleitungen im Sinne des § 2 HPflG zu subsumieren ist. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Kanaldeckel sich im Schädigungszeitpunkt noch auf oder bereits zerbrochen neben dem Kanalschacht befindet. Eine andere Ansicht würde zu ungerechten und willkürlichen Ergebnissen führen, die so vom Gesetzgeber nicht gewollt sein können.

So würde ein Schaden aufgrund eines vertikal auf dem Kanalschacht stehenden Kanaldeckels zu einem Schadensersatzanspruch führen, während der horizontal in der Mitte der Fahrspur liegende Kanaldeckel einen solchen nicht zur Folge haben würde. § 2 HPflG setzt gerade voraus, dass der Schaden auf das Vorhandensein der Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, dass diese sich zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsgemäßem, d.h. den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden und unversehrten, Zustand befand.

Demnach beruht die Schadensersatzpflicht darauf, dass ein solcher Zustand nicht vorliegt. Ob im Schädigungszeitpunkt dann noch eine Verbindung mit der Anlage besteht, darf daher nicht als das entscheidende Kriterium herangezogen werden. Anders zu beurteilen wäre dies allenfalls – unabhängig von einem möglichen Ausschluss der Haftung – wenn ein Kanaldeckel sich weit entfernt von dem dazugehörigen offenen Kanalschacht befindet und dort zu einer Schädigung führt. Dies ist aber hier gerade nicht der Fall gewesen.

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