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Kollision bei Ausfahrt vom Parkplatz

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wer von einem Parkplatz über einen Geh- und Radweg auf die Fahrbahn einfährt, trägt nach § 10 Satz 1 StVO die Pflicht, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Diese Vorschrift begründet eine erhebliche Sorgfaltspflicht, die über die bloße Rücksichtnahme hinausgeht. Der Einfahrende muss sich durch Beobachtung des Verkehrsgeschehens vergewissern, dass sein Einfahrvorgang keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.

Zwar gilt § 10 StVO auch für den vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmer. Dessen Sorgfaltspflicht richtet sich jedoch vorrangig auf den fließenden Verkehr auf der Fahrbahn. Die Beobachtungspflicht gegenüber Verkehr auf dem Geh- und Radweg oder aus anderen Straßenteilen besteht nicht in gleichem Maße. Dies ergibt sich aus dem unterschiedlichen Schutzzweck: Während der fließende Verkehr auf der Fahrbahn ein besonderes Vertrauen auf die Beachtung seiner Vorfahrt haben darf, muss der aus einem rückwärtigen Verkehrsraum Einfahrende mit der Dynamik des Fahrbahnverkehrs rechnen (vgl. OLG Hamm, 30.11.1994 - Az: 9 U 113/94; KG, 12.04.2001 - Az: 12 U 6785/99).

Wenn ein Fahrzeug am Fahrbahnrand steht und sein Motor über einen längeren Zeitraum hörbar läuft, begründet dies für andere Verkehrsteilnehmer in unmittelbarer Nähe die Erkennbarkeit einer Anfahrabsicht. Diese akustische Wahrnehmbarkeit ist umso bedeutsamer, je näher sich der andere Verkehrsteilnehmer am stehenden Fahrzeug befindet. Wer in einer solchen Situation aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfährt, muss mit dem Anfahren des wartenden Fahrzeugs rechnen und sein Verhalten entsprechend anpassen.

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