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Haftungsverteilung bei Tankstellenunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auf einem Tankstellengelände ist - im Rahmen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO - auch dann eine besondere Sorgfalt beim Anfahren geschuldet, wenn § 10 StVO - mangels fließenden Verkehrs - im Bereich der Zapfsäulen (noch) nicht gilt.

Das Gericht darf und muss nur dann eine neue Begutachtung anordnen, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn es Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen, schließlich, wenn eine besonders schwierige Frage zu entscheiden ist oder das vorgelegte Gutachten grobe Mängel aufweist.

Hinsichtlich der UPE-Aufschläge handelt es sich um unselbstständige Rechnungspositionen im Rahmen der Reparaturkostenermittlung, deren Beurteilung durch den Sachverständigen nicht anders zu behandeln ist als seine hinsichtlich der Arbeitszeit oder des benötigten Materials erfolgte Einschätzung.

Ein zweimonatiges Zuwarten auf eine Reparatur lässt die Vermutung eines Nutzungswillens nicht entfallen.


OLG München, 06.04.2022 - Az: 10 U 627/21

Vorgehend: LG Ingolstadt, 12.01.2021 - Az: 71 O 218/18

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