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Kollision eines Motorradfahrers mit einem Fußgänger

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Befährt ein Motorradfahrer mit einem nicht zugelassenen Motorrad einen schmalen Feldweg und versucht er, mit sehr geringem Seitenabstand an einer Person vorbeizufahren, die den Weg erkennbar blockiert, ist ihm dies als eigenständiger Sorgfaltsverstoß anzulasten. Provoziert die blockierende Person die Kollision zugleich durch eine Bewegung auf den Motorradfahrer zu, können die Verursachungsbeiträge beider Beteiligten als gleichwertig zu bewerten sein, was zu einer hälftigen Haftungsteilung führt.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Gegenstand der Entscheidung war die Haftungsverteilung nach einer Kollision zwischen einem Motorradfahrer und einem Fußgänger auf einem Feldweg. Der Motorradfahrer nutzte ein nicht zugelassenes Motorrad und versuchte, mit einem seitlichen Abstand von nur rund 65 cm an dem auf dem Weg stehenden Fußgänger vorbeizufahren, obwohl dieser sichtlich aufgeregt war und mit der Faust drohte. Der Fußgänger seinerseits machte im Moment des Vorbeifahrens einen Schritt in Richtung des Motorrads, wodurch es zur Kollision kam.

Welche Anspruchsgrundlagen kommen bei einem Verkehrsunfall zwischen Kraftfahrzeug und Fußgänger in Betracht?

Ansprüche auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fußgänger richten sich nach §§ 7, 9, 11 StVG sowie §§ 823, 254, 253 BGB. Da an der Kollision kein weiteres Kraftfahrzeug, sondern ein Fußgänger beteiligt ist, sind die Verursachungs- und Verschuldensanteile beider Seiten im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 254 BGB gegenüberzustellen.

Wie ist das Fahrverhalten eines Motorradfahrers zu bewerten, der trotz erkannter Gefahrenlage an einem Hindernis vorbeifährt?

Erkennt ein Fahrzeugführer, dass eine Person den Weg blockiert und sich erkennbar aufgeregt sowie potenziell unberechenbar verhält, ist von ihm ein besonderes Maß an Umsicht zu verlangen. Ein umsichtiger Fahrer hat in einer solchen Situation anzuhalten und abzuwarten, ob die den Weg blockierende Person den Weg freimacht, anstatt mit geringem Seitenabstand an ihr vorbeizufahren. Wer stattdessen versucht, trotz erkannter Gefahr und aus Gründen, die allein der eigenen Bequemlichkeit dienen, an der Person vorbeizufahren, begründet hierdurch einen eigenständigen Verursachungsbeitrag an einer nachfolgenden Kollision. Im vorliegend zu entscheidenden Fall trat hinzu, dass der Motorradfahrer ein nicht zugelassenes Fahrzeug führte, was bei der Gesamtwürdigung des Fahrverhaltens ebenfalls zu berücksichtigen war.

Welche Bedeutung hat ein provozierendes Verhalten des Fußgängers für die Haftungsverteilung?

Stellt sich eine Person einem Fahrzeug bewusst in den Weg und versucht sie darüber hinaus, ein Vorbeifahren durch eine Bewegung auf das Fahrzeug zu aktiv zu verhindern, liegt hierin ein eigenständiger, gewichtiger Verursachungsbeitrag zu einer nachfolgenden Kollision. Ein solches Verhalten geht über eine bloße Behinderung hinaus und kann als Provokation der Kollision zu werten sein, wenn die Bewegung erkennbar auf das Fahrzeug gerichtet ist und den zuvor bestehenden Sicherheitsabstand aufhebt.

Wie ist die Haftungsquote zu bemessen?

Stehen sich ein durch riskantes Fahrverhalten trotz erkannter Gefahr begründeter Verursachungsbeitrag des Fahrzeugführers und ein provozierendes, die Kollision auslösendes Verhalten des Fußgängers gegenüber, können beide Verursachungsanteile als gleichwertig zu bewerten sein. Dies kann zu einer hälftigen Haftungsteilung führen, sofern nicht Umstände vorliegen, die eine Verschiebung der Quote zugunsten einer der Parteien rechtfertigen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs ist das so ermittelte Mitverschulden gleichermaßen zu berücksichtigen.


OLG Koblenz, 15.10.2012 - Az: 12 U 819/11

ECLI:DE:OLGKOBL:2012:1015.12U819.11.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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