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Ersatzfähigkeit der Vorhaltekosten für ein Ersatzfahrzeug während der Reparaturdauer

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall und hier u.a. um die Vorhaltekosten für einen beschädigten Sattelzug.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Ansatz der Vorhaltekosten für einen Zeitraum von 18 Tagen zu einem Satz vom 109,87 € ist nicht zu beanstanden.

Die Reparaturdauer ergibt sich zur ausreichenden Überzeugung des Gerichts aus der Reparaturdauerbescheinigung vom 27.03.2013, welche hinsichtlich der Reparaturdauer schlüssig mit den Angaben zur erforderlichen Reparaturdauer im Sachverständigengutachten des Sachverständigen übereinstimmt.

Die Reparatur erfolgte zwischen dem 12.03.2013 bis 26.03.2013 in der eigenen Werkstatt der Klägerin und umfasste damit 11 Werktage. Der Sachverständige prognostizierte in seinem Sachverständigengutachten vom 11.03.2013 eine voraussichtliche Reparaturdauer von ca. 9 - 10 Arbeitstagen.

Angesichts dieser schlüssig in Einklang zu bringenden Angaben hat das Gericht keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der Reparaturdauerbestätigung. Die Zeit ab Unfall (08.03.) ist wegen der vorausgehenden und erforderlichen Gutachtenserstattung am 11.03. dem Ausfallzeitraum hinzuzurechnen, so dass sich ein Ausfallzeitraum vom 08.03. bis 26.03.2013 bzw. eine Ausfalldauer von 18 Tagen ergibt.

Der Ansatz eines Tagessatzes von 109,87 € ist nicht zu beanstanden.

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LG Ingolstadt, 10.10.2014 - Az: 42 O 1490/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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