Mit der Formulierung „Frontschaden in Fachwerkstatt gerichtet“ in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen ist nach Ansicht des Gerichts nicht nur die Aussage verbunden, daß die Reparatur von einem Fachmann durchgeführt wurde, sondern auch die Zusicherung, daß der Schaden ordnungsgemäß und fachmännisch behoben wurde.
LG Ingolstadt - Az: 4 O 2038/99
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