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Muss eine überhöhte Werkstattrechnung vom Unfallschädiger übernommen werden?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Im Rahmen der Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall trägt der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer grundsätzlich das sog. „Werkstattrisiko“, also das Risiko, als Herstellungsaufwand nach § 249 BGB auch die Mehrkosten tragen zu müssen, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat. Denn die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (BGH, 29.10.1974 - Az: VI ZR 42/73).

Dies galt auch im vorliegenden Fall:

Die Beklagte wendet ein, die Werkstatt habe überhöht abgerechnet, weil sie Verbringungskosten in Rechnung gestellt habe, die entweder gar nicht angefallen sind (weil keine Verbringung stattgefunden habe) oder jedenfalls zu hoch seien. Diese Einwendungen betreffen das Werkstattrisiko und greifen aus den o.g. Gründen nicht.

Die Beklagte kann sich jedoch in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 255 BGB etwaige Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt wegen Schlechterfüllung des Reparaturauftrages abtreten lassen. Die Analogie ist hier zulässig, weil es einen gesetzlichen Forderungsübergang der Ansprüche des Ersatzverpflichteten nicht gibt, ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre. Zudem greift der Normzweck des § 255 BGB als Ausdruck des schadensrechtlichen Bereicherungsverbotes (Ausgleichstheorie) auch in dieser Fallgestaltung.

Die Beklagte hat somit zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB geltend gemacht. Sie war daher Zug-um-Zug zu verurteilen gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt an die Beklagte.


AG Erlangen, 17.10.2019 - Az: 1 C 1012/19

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