Sofern ein externes Unternehmen mit der Abrechnung der Heizkosten beauftragt wurde, ist die Abrechnung dieser Firma der Betriebskostenabrechnung beizufügen.
Wird dies nicht beachtet, so ist die Abrechnung gegenüber dem Mieter formell fehlerhaft.
Wird dies nicht beachtet, so ist die Abrechnung gegenüber dem Mieter formell fehlerhaft.
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AG Langen, 27.10.2010 - Az: 55 C 201/10
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