Die Kosten für die Lackierung und die Verbringung sind erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich durchgeführt worden sind.
Der Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten an den Anwalt des Geschädigten entsteht erst mit Fälligkeit des Anspruchs gegenüber der Mandantschaft. Vorher kann der Geschädigte nur die Freistellung von diesen Kosten verlangen.
Der Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten an den Anwalt des Geschädigten entsteht erst mit Fälligkeit des Anspruchs gegenüber der Mandantschaft. Vorher kann der Geschädigte nur die Freistellung von diesen Kosten verlangen.
AG Halle/Saale, 11.06.2019 - Az: 97 C 1751/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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