Im vorliegenden Fall hatten die Mieter eines Wohnungseigentümers mit Zustimmung des Verwalters an der Tiefgaragenwand eine Ladebox für Elektrofahrzeuge anbringen lassen. Ein Genehmigungsbeschluss wurde seitens der beklagten Wohnungseigentümer in der Folgezeit nicht gefasst. In einer Eigentümerversammlung beschlossen sie u.a. den späteren Kläger aufzufordern, die von ihm installierte Ladestation in der Tiefgarage zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand inkl. Anstrich wiederherzustellen.
Das Gericht bestätigte den Beschluss, er entspricht als Vorbereitungsbeschluss ordnungsgemäßer Verwaltung und ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Rückbaupflicht begründet werden sollte.
Es war auch nicht festzustellen, dass der Kläger nicht zum Rückbau der Ladestation verpflichtet ist. Der Beseitigungsanspruch der Wohnungseigentümer folgt aus § 1004 BGB. Bei der Ladestation handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, die der Zustimmung aller über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigten Wohnungseigentümer bedarf.
Das Gericht bestätigte den Beschluss, er entspricht als Vorbereitungsbeschluss ordnungsgemäßer Verwaltung und ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Rückbaupflicht begründet werden sollte.
Es war auch nicht festzustellen, dass der Kläger nicht zum Rückbau der Ladestation verpflichtet ist. Der Beseitigungsanspruch der Wohnungseigentümer folgt aus § 1004 BGB. Bei der Ladestation handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, die der Zustimmung aller über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigten Wohnungseigentümer bedarf.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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