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Feststellung des Mehrheitstarifvertrags: Antrag auf Feststellung früherer Tarifkollision scheitert

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Antrag auf Feststellung der nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG anwendbaren Tarifverträge für einen abgeschlossenen Zeitraum vor der letzten Tarifkollision ist nur zulässig, wenn die antragstellende Gewerkschaft konkret darlegt, dass sich aus der begehrten Feststellung gegenwärtig noch Beeinträchtigungen ihres grundrechtlich geschützten Rechts auf Tarifanwendung ergeben. Die bloße Behauptung unterschiedlicher Rechtsfolgen genügt nicht.

Nach § 99 ArbGG können Tarifvertragsparteien die Feststellung beantragen, welcher Tarifvertrag im Falle einer Tarifkollision nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG im Betrieb anzuwenden ist. Die Vorschrift eröffnet jedoch nicht die Möglichkeit, rein theoretische Rechtsfragen klären zu lassen oder ein gerichtliches Rechtsgutachten einzuholen. Der Streit über den anwendbaren Tarifvertrag muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch eine praktische Bedeutung haben.

Jeder Abschluss eines Tarifvertrags einer Gewerkschaft, dessen Geltungsbereich sich mit demjenigen eines bereits bestehenden, nicht inhaltsgleichen Tarifvertrags einer anderen Gewerkschaft überschneidet, führt zu einer neuen Tarifkollision. Die Kollisionsregel setzt nicht voraus, dass sich die Regelungsgegenstände der sich überschneidenden Tarifverträge decken. Vielmehr gilt der Grundsatz der Tarifeinheit auch dann, wenn die Tarifverträge unterschiedliche Regelungsgegenstände enthalten. Jede neue Tarifkollision führt zu einer rechtserheblichen Zäsur und – in den Grenzen der Verdrängungswirkung – zur Verdrängung des gesamten Tarifwerks derjenigen Gewerkschaft, die nicht den Mehrheitstarifvertrag geschlossen hat.

Die mit jedem neuen Kollisionsfall einhergehende rechtserhebliche Zäsur führt nicht dazu, dass ein Antrag, der auf die Feststellung des nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG anwendbaren Tarifvertrags in einer Zeit vor der letzten Tarifkollision gerichtet ist, zwangsläufig unzulässig ist. Der Wortlaut von § 99 ArbGG steht der Zulässigkeit einer vergangenheitsbezogenen Feststellung nicht entgegen, da mit dem „anwendbaren“ und dem „kollidierenden“ Tarifvertrag auch vormalige Tarifverträge erfasst sind.

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