Die Vermutungswirkung des
§ 558d Abs. 3 BGB bezüglich der in einem qualifizierten
Mietspiegel (hier: Hamburger Mietenspiegel 2019) ausgewiesenen
ortsüblichen Vergleichsmieten greift auch im Rahmen des § 556d BGB.
Gibt der qualifizierte Mietspiegel Spannenwerte an, so ist bei Neuvermietungen keineswegs pauschal vom Maximalwert der Spanne auszugehen. Wie eine konkrete Wohnung innerhalb der angegebenen Spanne einzuordnen ist, hängt vielmehr davon ab, inwieweit sie sich hinsichtlich bestimmter Kriterien von einer normalen Wohnung mit Standardausstattung qualitativ absetzt. In Abwesenheit solcher Kriterien greift der Mittelwert.
Will eine Partei der Vermutungswirkung eines qualifizierten Mietspiegels (§ 558d Abs. 3 BGB) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur ortsüblichen Vergleichsmiete entgegentreten, so hat sie zunächst substantiiert gegen den Eintritt der Vermutungswirkung vorzutragen.