Bei Vorliegen höherer Gewalt ist gem. § 651h BGB die Kündigung des Reisevertrages möglich, wenn die Reise dadurch erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt würde.
Ist die Reise im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht angetreten worden, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis er kann aber eine Entschädigung für bereits erbrachte Reiseleistungen verlangen. Gemeint sind dabei Leistungen an den Reisenden selbst, Leistungen im Verhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und seinen Leistungsträgern genügen demgegenüber nicht. Also kann der Veranstalter beispielsweise Stornokosten für die gebuchte Hotelunterkunft nicht auf den Reisenden abwälzen.
Bei einer Kündigung vor Reiseantritt werden daher in der Regel keine eine Entschädigungsforderung begründende Teilleistungen des Veranstalters vorliegen.
Kostenlose Reiserücktritte sind grundsätzlich immer dann möglich, wenn eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für die entsprechende Region besteht. Werden lediglich Hinweise veröffentlicht (leichte Atemmasken, Vermeidung von Menschenkontakten), so genügt dies nicht.
Höhere Gewalt liegt aber auch vor, wenn das Reiseziel wegen einer dort herrschenden Epidemie nicht gefahrlos aufgesucht werden kann.
Medizinisch spricht man von einer Epidemie, wenn eine Erkrankung stark gehäuft, jedoch örtlich und zeitlich begrenzt vorkommt (vgl. Pschyrembel, klinisches Wörterbuch, 257. Auflage, S. 414).
Dies gilt aber nur dann, wenn der Reisende sich gegen eine etwaige Ansteckung nicht durch zumutbare Mittel schützen oder der möglichen Ansteckung dadurch entgehen kann, dass er bestimmte Orte am Reiseziel - ohne dass dadurch seine Bewegungsfreiheit unzumutbar eingeengt wird - nicht aufsucht.
So ist zum Beispiel die in vielen Gegenden Afrikas epidemisch auftretende AIDS-Krankheit kein Grund, eine dorthin gebuchte Reise zu kündigen an, weil eine Ansteckung mit dieser Erkrankung durch Einhalten bestimmter Vorsichtmaßregeln mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden kann.
Bei der Frage, ob eine erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise vorliegt, kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Reisenden, sondern auf die objektive Lage im Zeitpunkt der Kündigung an. Dabei dürfen die Voraussetzungen für eine Gefährdung von Leib und Leben des Reisenden im Interesse des berechtigten Sicherheitsbedürfnisses des Urlaubers nicht zu hoch angesetzt werden (AG Augsburg, 9.11.2004 - Az: 14 C 4608/03).
SARS
Schweinegrippe / H1N1
Corona-Virus / Covid-19
Reiserücktritt
Umbuchung einer Reise
Ist die Reise im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht angetreten worden, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis er kann aber eine Entschädigung für bereits erbrachte Reiseleistungen verlangen. Gemeint sind dabei Leistungen an den Reisenden selbst, Leistungen im Verhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und seinen Leistungsträgern genügen demgegenüber nicht. Also kann der Veranstalter beispielsweise Stornokosten für die gebuchte Hotelunterkunft nicht auf den Reisenden abwälzen.
Bei einer Kündigung vor Reiseantritt werden daher in der Regel keine eine Entschädigungsforderung begründende Teilleistungen des Veranstalters vorliegen.
Kostenlose Reiserücktritte sind grundsätzlich immer dann möglich, wenn eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für die entsprechende Region besteht. Werden lediglich Hinweise veröffentlicht (leichte Atemmasken, Vermeidung von Menschenkontakten), so genügt dies nicht.
Höhere Gewalt liegt aber auch vor, wenn das Reiseziel wegen einer dort herrschenden Epidemie nicht gefahrlos aufgesucht werden kann.
Medizinisch spricht man von einer Epidemie, wenn eine Erkrankung stark gehäuft, jedoch örtlich und zeitlich begrenzt vorkommt (vgl. Pschyrembel, klinisches Wörterbuch, 257. Auflage, S. 414).
Dies gilt aber nur dann, wenn der Reisende sich gegen eine etwaige Ansteckung nicht durch zumutbare Mittel schützen oder der möglichen Ansteckung dadurch entgehen kann, dass er bestimmte Orte am Reiseziel - ohne dass dadurch seine Bewegungsfreiheit unzumutbar eingeengt wird - nicht aufsucht.
So ist zum Beispiel die in vielen Gegenden Afrikas epidemisch auftretende AIDS-Krankheit kein Grund, eine dorthin gebuchte Reise zu kündigen an, weil eine Ansteckung mit dieser Erkrankung durch Einhalten bestimmter Vorsichtmaßregeln mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden kann.
Bei der Frage, ob eine erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise vorliegt, kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Reisenden, sondern auf die objektive Lage im Zeitpunkt der Kündigung an. Dabei dürfen die Voraussetzungen für eine Gefährdung von Leib und Leben des Reisenden im Interesse des berechtigten Sicherheitsbedürfnisses des Urlaubers nicht zu hoch angesetzt werden (AG Augsburg, 9.11.2004 - Az: 14 C 4608/03).
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Schweinegrippe / H1N1
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Umbuchung einer Reise
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 24.04.2026
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Eine kostenlose Kündigung gemäß § 651h BGB ist bei höherer Gewalt möglich, wenn die Reise durch die Epidemie erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Dies ist bei einer offiziellen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes in der Regel gegeben.
Nein, der Reiseveranstalter verliert bei einer wirksamen Kündigung wegen höherer Gewalt den Anspruch auf den Reisepreis. Er kann lediglich eine Entschädigung für bereits erbrachte, dem Reisenden direkt zugutekommende Leistungen verlangen. Stornokosten gegenüber Leistungsträgern, wie z. B. Hotels, dürfen nicht auf den Reisenden abgewälzt werden.
Eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes reicht als Grundlage aus. Bloße Sicherheitshinweise oder Empfehlungen, wie das Tragen von Atemmasken oder die Vermeidung von Menschenansammlungen, genügen für eine kostenfreie Kündigung hingegen nicht.
Nein, maßgeblich ist die objektive Lage zum Zeitpunkt der Kündigung. Die Anforderungen an eine Gefährdung dürfen dabei nicht zu hoch angesetzt werden, um dem berechtigten Sicherheitsbedürfnis des Reisenden Rechnung zu tragen (vgl. AG Augsburg, 09.11.2004 - Az: 14 C 4608/03).
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