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Reiserücktritt wegen der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Gericht geht nach vorläufiger Rechtsauffassung davon aus, dass die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Hauptforderung in Höhe von 227,10 € haben. Dies beruht darauf, dass die Stornierung der Reise am 13.03.2020 nach Ansicht des Gerichts unter die Regelung des § 651 h Abs. 3 BGB fällt.

Der Reiseveranstalter kann gemäß § 651 h Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt.

Dies gilt gem. § 651 h Abs. 3 BGB jedoch nicht, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Das Gericht sieht die Voraussetzungen bei der Stornierung der Kläger am 13.03.2020, also einen Monat vor Reisebeginn, aufgrund der herrschenden Corona-Pandemie als gegeben an.

b) Die Beklagte war in Verzug. Einer Mahnung war aus kalendermäßiger Bestimmbarkeit und damit aus § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich: Der Rücktritt ist das der Rückzahlung vorausgehende Ereignis, und die als angemessen bestimmte Zeit ergibt sich aus dem Gesetz.

Eine solche Fristbestimmung ist nicht allein den Parteien vorbehalten, sondern kann auch durch eine gesetzliche Bestimmung erfolgen, hier aus § 651 h Abs. 5 BGB. Fehlende oder in Frage gestellte eigene Zahlungsfähigkeit stellt keinen Entschuldigungsgrund dar. Insofern sind Zinsen auf die Hauptforderung ohne Weiteres geschuldet.

c) Das Gericht ist der Ansicht, dass auch die Rechtsanwaltsgebühren seitens der Kläger schlüssig vorgetragen sind. Dem steht auch der neue Vortrag der Beklagtenpartei im Schriftsatz vom 02.07.2020 nicht entgegen. Die Beklagtenpartei war gem. § 286 Abs. 2 Nr. 2, 651 h Abs. 5 BGB in Verzug.

d) Das Gericht regt daher an, dass die Beklagtenpartei sowohl die Hauptforderung als auch die Nebenforderungen anerkennt. Da bei einem Anerkenntnis keine summarische Prüfung ergeht, wäre ein Anerkenntnisurteil insoweit nicht kostenschädlich.


AG München, 02.07.2020 - Az: 242 C 6487/20 (Hinweisbeschluss)

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