Der Tatbestand des
Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO (Nichtbeförderung) ist nicht erfüllt, wenn der Fluggast auf dem vorgesehenen Flug befördert worden ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dies ergibt sich nicht erst aus einer am Zweck der Verordnung orientierten Auslegung des Begriffs der Nichtbeförderung, sondern schon daraus, dass es in dieser Konstellation an einer Weigerung im Sinne von
Art. 2 Buchst. j und Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO fehlt.
Eine Weigerung im Sinne von Art. 2 Buchst. j und Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO liegt nicht schon dann vor, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen erklärt, den Fluggast nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen auf dem vorgesehenen Flug zu befördern. Erforderlich ist vielmehr eine endgültige Weigerung mit der Folge, dass die vorgesehene Beförderung nicht stattfindet.
a) Für dieses Verständnis spricht der Wortlaut von Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO. Dieser setzt schon im Ausgangspunkt eine Nichtbeförderung (denied boarding, refus d'embarquement) voraus.
Nach der Definition in Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO ist in diesem Zusammenhang zwar von Bedeutung, ob vertretbare Gründe für eine Nichtbeförderung vorliegen. Daraus ergibt sich aber lediglich, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, wenn das Unterbleiben der Beförderung auf vertretbaren Gründen beruht, nicht aber, dass eine Nichtbeförderung auch dann zu bejahen sein kann, wenn der Fluggast tatsächlich auf dem vorgesehenen Flug befördert worden ist.
b) Dieses Verständnis steht in Einklang mit den Erwägungsgründen 9 und 2 der Verordnung.
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