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Umbuchung auf Business Class statt First Class: Fluggesellschaft ist schadensersatzpflichtig!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Eine Fluggesellschaft ist schadensersatzpflichtig, wenn die Sitzplatzkategorie des Reisenden von First Class zu Business Class gewechselt wird, obwohl dieser die Tickets für die First Class erworben hat.

Begehrt der Reisende eine „Ersatzleistung“, so muss diese gleichartig und gleichwertig sein. Ist dies nicht der Fall ist dieser nicht im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung im Sinne des § 280 Abs. 1, 281, 249 ff. BGB zu ersetzen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im Sommer 2021 setzte die Beklagte für vier datierte Sonderflüge auf der Flugstrecke zwischen Frankfurt am Main und Palma de Mallorca das Langstreckenflugzeug Boeing 747-8 ein. Dieses Flugmodell verfügt über eine Frist Class-Kabine. Üblicherweise setzt die Beklagte auf innereuropäischen Strecken nur solche Flugzeuge ein, die über keine First Class-Sitze verfügen. Der Sitzkomfort und das Verpflegungsangebot sowie weitere exklusive Annehmlichkeiten unterscheidet die First Class von der Business Class. Der Preisunterschied zwischen einem Flug in der Business- und First Class liegt daher üblicherweise bei einem zwei- bis dreifachen des Reisepreises.

In einer Pressemitteilung warb die Beklagte ausdrücklich für diese Sonderflüge. Gemäß der Pressemitteilung sollten Tickets für die Reiseklassen Economy-Class und Business-Class erhältlich sein. Im Rahmen der Business Class-Tickets sollten auch Plätze in der First Class erhältlich sein. Ein besonderes Verpflegungsangebot für die First Class-Sitze, im Unterschied zur Business Class, war durch die Beklagte nicht vorgesehen. Lediglich der erhöhte Sitzkomfort war nutz- und buchbar.

Aufgrund dieser Pressemitteilung begab sich der Kläger auf die Webseite der Beklagten. Der Kläger wählte sodann einen Hin- und Rückflug für die Strecke Frankfurt am Main und Palma de Mallorca für sich und seine Partnerin, …, bei der Beklagten aus. Bei dem Rückflug mit der Flugnummer ..1153 am 17. Juli 2021 handelte es sich um einen der Sonderflüge. Der Umstand, dass bei dieser Verbindung für die Reiseklasse „First Class“ noch Sitzplätze als verfügbar angegeben waren, motivierte den Kläger gerade zur Buchung dieser Verbindung. Bereits während des Buchungsprozesses wurde dem Kläger die Auswahl von Sitzplätzen gegeben. Er wählte für den Rückflug die Sitzplätze 3D und 3A in der First Class-Kabine aus. Die Buchung der gewählten Sitzplätze wurde durch die Beklagte bestätigt. Der Kläger zahlte einen Betrag von 951,04 Euro für den Hin- und Rückflug.

Im weiteren Verlauf des Geschehens kam es zu einer Umbuchung der Plätze durch die Beklagte auf die Plätze 9H und 9G, die sich im Bereich der Business Class befanden. Diese änderte der Kläger seinerseits auf der Webseite der Beklagten auf die Plätze 6A und 6C im Bereich der Business Class am 30.06.2021. Der Kläger forderte zudem die Beklagte mit E-Mail vom 19. Juni 2021 auf, ihm die ursprünglichen Sitzplätze wieder zuzuteilen oder andere Sitzplätze im Bereich der First Class zu vergeben. Die Beklagte lehnte dies mit E-Mail vom 21. Juni 2021 unter Verweis auf Punkt 5.4.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen: „Wir sind berechtigt, Sitzplätze jederzeit neu zuzuweisen, auch nach Betreten des Flugzeugs. Dies kann aus Gründen der Sicherheit oder aus operationellen Gründen notwendig sein […]“ ab. Auf eine weitere anwaltliche Aufforderung folgte keine Reaktion. Von anderen Fluggästen erfuhr der Kläger, dass diese sich gegen Zuzahlung wieder die Sitzplätze in der First Class-Kabine des Flugzeuges beschaffen konnten.

Der Kläger forderte die Beklagte am 8. Juli 2021 zudem zur Freistellung von Kosten für die anwaltliche Vertretung binnen sieben Tagen auf. Der Beklagte kündigte an, diese nicht erbringen zu wollen.

Der Kläger behauptet, dass die Beklagte unbestätigten Presseberichten zufolge sämtliche Sitzplätze für den Rückflug wieder freigestellt habe, um besondere Statuskunden zu befördern. Ferner behauptet er, dass der Kläger bei einem Flug gebucht in der Reiseklasse „Business Class“ bei der Beklagten für ein Upgrade für eine Beförderung auf einem First Class-Sitzplatz bei Anrechnung des Vorteilsausgleichs von 50% mindestens 1.199,00 Euro aufwenden müsste. Er ist überdies der Ansicht, dass die Parteien eine Beförderung in der First Class vertraglich vereinbart haben und die Beklagte daher minderwertige Sitzplätze bereitgestellt habe.

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