Muss ein
Reisender wegen
Überbuchung umziehen, so kann für die betroffenen Tage eine
Minderung des Reisepreises erfolgen.
Sofern ein Badeurlaub gebucht wurde und die Unterbringung stattdessen in einem Ort, der zum Kultururlaub geeignet ist, erfolgt, so berechtigt dieser Umstand zu einer Minderung des Reisepreises. Es handelt sich damit um eine unangemessene Abhilfe. Auf die Beliebtheit des Ortes der alternativen Unterbringung kommt es hierbei nicht an.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klageforderung ist nicht gemäß
§ 651 g Abs. 2 BGB verjährt. Danach gilt eine 6-monatige Verjährung, die gehemmt ist ab dem Tag der Geltendmachung der Ansprüche bis zur schriftlichen Zurückweisung.
Da zwischen Verjährungsbeginn am 19.11.1999 (Tag nach Beendigung der Reise) und Anhängigkeit der Klage am 8.7.2000 ein Zeitraum von ca. 7 ½ Monaten liegt, besteht zwar ein verjährungsrelevanter Zeitraum.
Die Verjährung war indes gehemmt. Nach dem Gesetzeswortlaut dauert die Hemmung an bis zur schriftlichen Zurückweisung durch den
Reiseveranstalter. Auf das Anspruchsschreiben des Klägers vom 11.1.2000 ist eine Reaktion der Beklagten, insbesondere eine schriftliche Zurückweisung des Anspruchs, nicht zu verzeichnen. Eine schriftliche Zurückweisung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil nach Ablauf der mit Schreiben vom 11.1.2000 auf den 20.1.2000 gesetzten Frist für den Kläger deutlich sein musste, dass Ansprüche nicht erfüllt würden und damit die Hemmung endete. Eine solche Betrachtungsweise ist, worauf der Kläger zu Recht hinweist, mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Das Erfordernis der Schriftlichkeit bezieht sich eindeutig auf die Zurückweisung. In bloßem Schweigen - auch auf eine gesetzte Frist - kann eine schriftliche Zurückweisung nach dem Wortsinn des Gesetzes nicht gesehen werden.
Zwar ist eine konkludente Zurückweisung des Anspruchs nicht ausgeschlossen. Eine konkludente Zurückweisung genügt dem Gebot der Schriftlichkeit aber nur, wenn die Anknüpfungstatsachen für die konkludente Erklärung einem Schriftstück des Reiseveranstalters zu entnehmen sind. Die angeführte Entscheidung AG Düsseldorf (AG Düsseldorf, 21.06.1995 - Az: 230 C 990/95) besagt nichts anderes. Dort lag nämlich schon eine schriftliche Ablehnung vor, bei der nur offen gelassen worden war, ob sie im Sinne des Gesetzes eine hinreichend klare Zurückweisung beinhaltete. Bei Annahme der konkludenten Ablehnung durch Schweigen auf eine gesetzte Frist konnte daher im Wege der Auslegung auf ein Schriftstück Bezug genommen werden.
Bei dieser Sachlage hat die Hemmung bis zur Klageerhebung angedauert, eine Verjährung ist also nicht eingetreten.
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