Nach § 26 TVöD-V besteht der Urlaubsanspruch in Arbeitstagen. Die Gewährung von Bruchteilen von Urlaubstagen ist im TVöD nicht vorgesehen.
Auch aus dem Bundesurlaubsgesetz ergibt sich kein Anspruch auf Bruchteile von Urlaubstagen.
Auch wenn ein Arbeitgeber im Anwendungsbereich des TVöD jahrelang stundenweise Urlaub gewährt hat, entsteht dadurch kein Anspruch aus betrieblicher Übung, auch künftig so zu verfahren. Denn nach der Vertragstheorie des Bundesarbeitsgerichts zur betrieblichen Übung kann es sich dann allenfalls um eine Nebenabrede handeln, die zu ihrer Wirksamkeit nach § 2 Abs. 3 TVöD-V der Schriftform bedarf.
Die Berufung auf den Formmangel durch den Arbeitgeber ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der durch die Gemeindeprüfungsanstalt angehalten wird, das Verfahren, auch stundenweise Urlaub zu gewähren, abzustellen.
Auch aus dem Bundesurlaubsgesetz ergibt sich kein Anspruch auf Bruchteile von Urlaubstagen.
Auch wenn ein Arbeitgeber im Anwendungsbereich des TVöD jahrelang stundenweise Urlaub gewährt hat, entsteht dadurch kein Anspruch aus betrieblicher Übung, auch künftig so zu verfahren. Denn nach der Vertragstheorie des Bundesarbeitsgerichts zur betrieblichen Übung kann es sich dann allenfalls um eine Nebenabrede handeln, die zu ihrer Wirksamkeit nach § 2 Abs. 3 TVöD-V der Schriftform bedarf.
Die Berufung auf den Formmangel durch den Arbeitgeber ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der durch die Gemeindeprüfungsanstalt angehalten wird, das Verfahren, auch stundenweise Urlaub zu gewähren, abzustellen.
LAG Baden-Württemberg, 28.09.2017 - Az: 11 Sa 39/17
ECLI:DE:LAGBW:2017:0928.11SA39.17.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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