Nach § 26 TVöD-V besteht der Urlaubsanspruch in Arbeitstagen. Die Gewährung von Bruchteilen von Urlaubstagen ist im TVöD nicht vorgesehen.
Auch aus dem
Bundesurlaubsgesetz ergibt sich kein Anspruch auf Bruchteile von Urlaubstagen.
Auch wenn ein Arbeitgeber im Anwendungsbereich des TVöD jahrelang stundenweise
Urlaub gewährt hat, entsteht dadurch kein Anspruch aus betrieblicher Übung, auch künftig so zu verfahren. Denn nach der Vertragstheorie des Bundesarbeitsgerichts zur betrieblichen Übung kann es sich dann allenfalls um eine Nebenabrede handeln, die zu ihrer Wirksamkeit nach § 2 Abs. 3 TVöD-V der Schriftform bedarf.
Die Berufung auf den Formmangel durch den
Arbeitgeber ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der durch die Gemeindeprüfungsanstalt angehalten wird, das Verfahren, auch stundenweise Urlaub zu gewähren, abzustellen.