Verstößt der
Arbeitgeber gegen seine Pflicht nach
§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 NachwG 2022, den
Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch zu informieren, und nimmt der Arbeitnehmer keinen
Urlaub, entsteht ein
Urlaubsabgeltungsanspruch. Der unterliegt tarifvertraglichen
Ausschlussfristen.
Der Schaden nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 NachwG 2022 besteht darin, dass der Arbeitnehmer keinen Urlaub genommen hat, nicht aber darin, dass der Abgeltungsanspruch durch tarifvertragliche Ausschlussfristen verfallen ist.
Bei einem aufklärungsgerechten Verhalten hätte der Arbeitnehmer Urlaub in Anspruch genommen.
Die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens umfasst nicht die fristgerechte Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs.