Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel
Arbeitnehmer, auch wenn er seine Tätigkeit nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten und Musikschullehrer, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden.
Die Tätigkeit als Dozent an einer privaten Heilpraktikerschule steht der Lehrtätigkeit an einer allgemeinbildenden Schule nicht gleich. Der Besuch einer solchen Einrichtung ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen keine Voraussetzung für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis. Es gibt vielmehr keine gesetzlichen Vorgaben betreffend eine bestimmte (schulische) Aus- bzw. sonstige Vorbildung. Für die Erteilung der Erlaubnis bedarf es noch nicht einmal der positiven Feststellung der fachlichen Qualifikation des Anwärters durch das Gesundheitsamt. Es findet lediglich eine gefahrenabwehrrechtliche Überprüfung statt, ob mit der Ausübung der Heilkunde durch den potentiellen Heilpraktiker ein Risiko für den Patienten verbunden wäre.
Kann der Dozent einer privaten Heilpraktikerschule sich auf die in einem Dozentenportal ausgeschriebenen Kurse nach seiner freien Entscheidung bewerben und werden sodann nach Zeit, Ort und Inhalt konkret benannte Einzelaufträge für Lehreinheiten vereinbart, liegt regelmäßig kein
Arbeitsverhältnis vor. Anders als in der „Crowdworker“-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 01.12.2020 - Az:
9 AZR 102/20) handelt es sich vorliegend weder um eine vollkommen einfach gelagerte Tätigkeit ohne relevante Entscheidungsspielräume, noch sind die einzelnen Lehraufträge isoliert betrachtet wirtschaftlich unbedeutend, noch besteht ein besonderes Anreizsystem, das eine kontinuierliche Auftragsannahme im Dozentenportal provoziert.
Der Begriff des Arbeitnehmers und der des sozialversicherungsrechtlich Beschäftigten sind nicht deckungsgleich. Auch dann, wenn der Dozent an einer Heilpraktikerschule nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, 28.06.2022 - Az: B 12 R 3/20 R) sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigter anzusehen wäre, folgt hieraus nicht automatisch die Arbeitnehmereigenschaft.
Eine wirtschaftliche Unselbständigkeit iSv.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist regelmäßig gegeben, wenn der Beschäftigte auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist. Für diese Feststellung bedarf es regelmäßig der vollständigen Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der (vermeintlich) arbeitnehmerähnlichen Person.