Urlaub und
Arbeitsunfähigkeit schließen sich grundsätzlich aus. Wer im Wege der einstweiligen Verfügung Urlaubsgewährung begehrt, muss seine vollständige Arbeitsfähigkeit für die vertraglich geschuldete Tätigkeit glaubhaft machen - die bloße Behauptung der Genesung genügt dafür nicht.
Da Urlaub der Erholung von geleisteter Arbeit dient und rechtlich eine Freistellung von der bestehenden Arbeitspflicht darstellt, kann eine solche Freistellung nur dann wirksam eintreten, wenn der
Arbeitnehmer überhaupt arbeitspflichtig ist. Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, ist bereits kraft seiner Erkrankung von der Erbringung der Arbeitsleistung befreit - eine zusätzliche Urlaubsfreistellung geht damit ins Leere (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 22.01.2015 - Az: 3 SaGa 6/14). Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, auf welchem Weg der Urlaubsanspruch geltend gemacht wird.
Nach herrschender Meinung steht dem Arbeitnehmer das Recht zu, seinen Urlaubsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß §§ 935, 940 ZPO durchzusetzen (vgl. LAG Hamm, 26.05.2004 - Az: 18 Sa 964/04). Um dem Arbeitnehmer einen effektiven Rechtsschutz gegen einen
Arbeitgeber zu gewährleisten, der sich zu Unrecht weigert, den beantragten Urlaub zu gewähren, ist das einstweilige Verfügungsverfahren bei besonderer Eilbedürftigkeit - etwa wegen drohenden
Urlaubsverfalls - grundsätzlich statthaft.
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind jedoch stets zwei kumulative Voraussetzungen zu erfüllen: der Verfügungsanspruch, also das materielle Recht auf Urlaubsgewährung, sowie der Verfügungsgrund, also die besondere Dringlichkeit des Begehrens. Beide Voraussetzungen müssen vom Antragsteller gemäß § 294 ZPO glaubhaft gemacht werden.
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