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§ 4 Wartezeit

Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

Hont Péter HetényiTheresia DonathDr. Rochus Schmitz

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Lilli Rahm, 79111 Freiburg