Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteiles am Betriebsvermögen (§§ 95 ff BewG) ist gesondert festzustellen, wenn er für die Erbschaftsteuer von Bedeutung ist (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, § 179 Abs. 1 AO). Das ist dann anzunehmen, wenn das zu bewertende Betriebsvermögen aufgrund des erbschaftsteuerrechtlich zu besteuernden Vermögensanfalles von Todes wegen erworben worden und Teil der Bereicherung des erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbers ist (§ 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 5 ErbStG).
Der Betriebsvermögenswert wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt (§ 157 Abs. 5 Satz 1 BewG, § 11 ErbStG).
Das zu bewertende Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im einkommensteuerrechtlichen Sinne (§ 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG), die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BewG). Insbesondere bilden alle Wirtschaftsgüter einen Gewerbebetrieb, die einer ausschließlich gewerblich tätigen Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, einer fiktiv vollumfänglich gewerblich tätigen Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG oder einer gewerblich geprägten Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gehören (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG).
Die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zu dem für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke zu bewertenden Betriebsvermögen, mithin deren Qualifizierung als Betriebsvermögen, bestimmt sich nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften (§§ 4, 5 EStG). Der hierfür festzustellende Wert des Betriebsvermögens bemisst sich aber nicht nach den Vorschriften des Bilanzsteuerrechts (§ 6 EStG), sondern nach dem gemeinen Wert (§ 109 Abs. 2 Satz 1, § 9 BewG) und ist nach Maßgabe der Vorschrift des § 97 Abs. 1a BewG zu ermitteln.