Zieht Zigarettenrauch von der Terrasse einer im Erdgeschoss neu eröffneten Gaststätte in eine darüberliegende Wohnung, begründet dies keinen Mietmangel. Ein Mieter kann daher keinen Beseitigungsanspruch gegen den Vermieter geltend machen, solange das Rauchen in der Gaststätte gesetzlich nicht untersagt ist.
Da kein Mietmangel vorliegt, scheidet ein Beseitigungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB aus. Dem Mieter stehen mangels Vorliegens eines Mangels auch keine hieran anknüpfenden Gewährleistungsrechte, etwa Minderung oder Schadensersatz, zu.
Wann liegt ein Mietmangel vor?
Ein Mietmangel im Sinne des § 536 BGB setzt eine negative Abweichung der Mietsache vom vertragsgemäßen Zustand voraus. Nicht jede Beeinträchtigung, die von einem Mieter als störend empfunden wird, erfüllt diese Voraussetzung. Insbesondere in städtischen Wohnlagen ist eine Wohnung regelmäßig verschiedenen Einwirkungen ausgesetzt, die potenziell auch gesundheitlich relevant sein können, etwa Lärm, Autoabgase oder Feinstaub. Solche ortsüblichen Beeinträchtigungen begründen für sich genommen keinen Mangel der Mietsache. Ein Mangel liegt vielmehr erst dann vor, wenn die übliche Beeinträchtigung durch die konkrete Einwirkung überschritten wird.Was gilt für die Nutzung eines Gaststättenbetriebs im Gebäude?
Die Nutzung von Erdgeschossräumen als Gaststätte stellt eine grundsätzlich hinzunehmende gewerbliche Nutzung dar. Damit einhergehende Beeinträchtigungen, die sich aus dieser Nutzung ergeben, sind als Folge einer zulässigen Nutzungsart ebenfalls hinzunehmen. Dies gilt auch für den Betrieb einer Außenterrasse, auf der geraucht wird, sofern das Rauchen dort nicht gesetzlich untersagt ist.Wie wurde im vorliegenden Fall entschieden?
Vorliegend hatte ein Mieter geltend gemacht, dass durch die Neueröffnung einer Gaststätte mit Terrasse im Erdgeschoss des Gebäudes und den dort entstehenden Zigarettenrauch, welcher in seine Wohnung zog, ein Mietmangel begründet werde. Das Landgericht Berlin verneinte dies. Zur Begründung führte es aus, dass es zwar wünschenswert erscheinen möge, wenn das Rauchen in Außenbereichen von Gaststätten gesetzlich untersagt würde, ein solches Verbot jedoch bislang nicht bestehe. Solange dies der Fall sei, seien auch die durch das Rauchen entstehenden Beeinträchtigungen als Folge einer zulässigen Nutzung hinzunehmen.Da kein Mietmangel vorliegt, scheidet ein Beseitigungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB aus. Dem Mieter stehen mangels Vorliegens eines Mangels auch keine hieran anknüpfenden Gewährleistungsrechte, etwa Minderung oder Schadensersatz, zu.
LG Berlin, 15.07.2005 - Az: 65 S 408/04
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