Mieter können sich nicht darauf berufen, dass sie über Satellit mehr Fernsehprogramme sehen könnten als über den Kabelanschluss. Da zudem auch die Möglichkeit besteht, sich über das Internet zu informieren, muss ein Vermieter ein von den Mietern angebrachte
Parabolantenne nicht dulden.
Auch wenn das Internet vielleicht das Fernsehen (noch) nicht ersetzt hat, so besteht doch eine Gleichwertigkeit von Internet und Fernsehen als Informationsquellen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Wohnung der Mieter verfügt über einen Breitbandkabelanschluss. Über diesen sind Sender in italienischer Sprache zu empfangen. Die Mieter haben auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden
Balkon eine Parabolantenne angebracht.
Die Vermieterin mahnte die Mieter u.a. unter Hinweis auf das Programmangebot im Kabelfernsehen sowie das Internet wegen des ungenehmigten Betriebs dieser Antenne ab.
Die Mieter wiesen daraufhin, dass sie Antenne auf dem Balkon lediglich aufgestellt hätten. Zudem rage sie nicht mehr über den Balkon hinaus. Die Antenne sei lediglich so aufgestellt worden, dass sie nicht übermäßig herausrage. Über Satellit seien zudem 30 Programme zu empfangen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin (Vermieterin) steht gegenüber den Beklagten (Mietern) ein Anspruch auf Entfernung auf Entfernung der Parabolantenne gemäß
§ 541 BGB zu.
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