Ausländische Mieter haben keinen Anspruch auf Installation einer
Parabolantenne, wenn sie ihr Informationsbedürfnis auf anderem Weg - etwa über das Internet - befriedigen können. Ein Anspruch auf Gestattung einer Satellitenanlage entsteht somit nicht automatisch, sondern erfordert eine Abwägung der wechselseitigen Interessen der Beteiligten.
Bei der Abwägung ist entscheidend, ob der Mieter seine Informationsinteressen auf andere Weise befriedigen kann. Dies umfasst insbesondere die Nutzung von Breitbandkabelnetzen und internetfähigen Angeboten. Technische Möglichkeiten wie Internetfernsehen oder kostenpflichtige Online-Dienste bieten eine zumutbare Alternative, sodass die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Satellitenanlage eingeschränkt ist.
Darüber hinaus sind die durch die Installation entstehenden baulichen und optischen Beeinträchtigungen von Bedeutung. Sowohl die Montage auf Gemeinschaftsflächen als auch auf Dächern beeinträchtigt die Ästhetik des Gebäudes und kann Sicherheitsrisiken bergen. Die bloße Tatsache, dass der Vermieter früher anderen Mietern die Installation gestattet hat, ist rechtlich nicht entscheidend, da technische Entwicklungen inzwischen alternative Informationswege ermöglichen, auf die Vermieter reagieren dürfen.
Im Ergebnis bestand daher im zu entscheidenden Fall kein Anspruch des Mieters auf die Installation einer Satellitenempfangsanlage. Die Abwägung der betroffenen Rechtspositionen ergab, dass das Eigentumsinteresse des Vermieters gegenüber dem Grundrecht des Mieters auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Informationsquellen überwog.